„Wer das Kleingedruckte überfliegt, riskiert eine Vertragsbruchlandung.“ Rupert Schützbach, Diplom Finanzwirt und Schriftsteller
Das gilt selbstverständlich auch für den Maklervertrag. Denn er ist ein elementares Dokument für die Beziehung zwischen Kunde und Makler. So regelt das Schriftstück Rechte und Pflichten beider Parteien. Und gerade aus dem Grund muss es sauber formuliert und ausgestaltet sein. Ansonsten drohen dem Vermittler schlimmstenfalls unangenehme Haftungsfälle. Welche Fehler machen Vermittler am häufigsten? Wie genau sehen die Konsequenzen aus? Und was muss der Vertrag in jedem Fall regeln? Darüber haben wir mit Rechtsanwalt Jens Reichow von der Kanzlei Jöhnke & Reichow aus Hamburg gesprochen.
umdenken.co: Herr Reichow, welche Fehler kommen Ihnen häufig bei Maklerverträgen unter?
Jens Reichow: Oftmals wird gerade die Haftungsbegrenzungsklausel falsch gemacht. Viele Maklerverträge berücksichtigen die Regelung des § 67 VVG nicht hinreichend. Danach ist eine Haftungsbegrenzung für eine Verletzung der Beratungs- und Dokumentationspflichten nicht möglich. Allerdings ist natürlich bezüglich der Verletzung anderer Pflichten eine Haftungsbegrenzung der Höhe nach sinnvoll. Damit in diesem Bereich eine Haftungsbegrenzung wirksam ist, darf die Haftungsklausel jedoch gerade nicht für eine Verletzung der Beratungs- und Dokumentationspflichten nach §§ 60, 61 VVG gelten.
umdenken.co: Was sind die größten Gefahren dabei?
Jens Reichow: Wird die Haftungsbegrenzungsklausel zu weit gefasst, sodass sie auch die Verletzung der Beratungs- und Dokumentationspflichten nach §§ 60, 61 VVG erfassen würde, wäre die gesamte Haftungsklausel unwirksam. Auch dort wo eine Haftungsbegrenzung also möglich gewesen wäre, würde dann die gesetzlich in unbeschränkter Höhe bestehende Haftung des Maklers bestehen. Hintergrund ist, dass im späteren Haftungsfall eine Klausel im Maklervertrag regelmäßig nicht auf den wirksamen Teil begrenzt werden kann.
umdenken.co: Was sind die drei wichtigsten Eckpunkte, die Makler in dem Schriftstück geregelt haben müssen?
Jens Reichow: Wichtig sind neben der Haftungsbegrenzung der Höhe nach vor allem die genaue Festlegung der Versicherungssparten (=Spartenmaklervertrag), in welchen der Kunde eine Beratung des Maklers wünscht. Hierdurch kann der Umfang der Beratungspflichten des Maklers klar geregelt werden. Daneben sollte der Makler unbedingt darauf achten, dass der Maklervertrag ein sogenanntes Abtretungsverbot enthält. Damit kann der Kunde im Haftungsfall den behaupteten Anspruch gegen den Makler nicht auf Dritte übertragen und selbst als Zeuge im Prozess gegen den Makler auftreten. Einzelmakler sollten darüber hinaus darauf achten, dass der Maklervertrag nach ihrem Tod mit den Erben fortgesetzt wird, damit das Maklerunternehmen auch bei Tod des Maklers erhalten bleibt. Am Einfachsten können sie dies über eine Rechtsnachfolgeklausel regeln.
umdenken.co: Herr Reichow, vielen Dank für Klärung!
Jens Reichow: Sehr gerne, jederzeit.
Titelbild: ©Jens Reichow
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