Im neuen Jahr treten mehrere EU-Verordnungen zu nachhaltigen Investments in Kraft. Was steckt genau dahinter? Und wie können Vermittler sich vorbereiten?
Null Emissionen bis 2050
Ab dem Jahr 2050 darf innerhalb der Europäischen Union keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr erfolgen und das Wirtschaftswachstum ist von der Ressourcennutzung abgekoppelt – soweit das erklärte Ziel des „Europäischen Grünen Deals“, den die Europäische Kommission im Dezember 2019 vorlegte. Der Europäische Grüne Deal soll zu einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft beitragen. So will die Kommission den Vorgaben des Pariser Klimaabkommens entgegenkommen. Um das zu erreichen, ist auch die Finanzbranche gefragt.
Um auch die Finanzbranche „nachhaltiger“ zu gestalten, erstellte die Kommission den Aktionsplan „Finanzierung nachhaltigen Wachstums“, der die Kapitalflüsse in nachhaltige Investitionen umlenken soll. In Deutschland hat der „Sustainable Finance-Beirat“ einige Strategien für mehr Nachhaltigkeit ins Leben gerufen, doch von der EU-Ebene aus folgen noch in diesem Jahr weitere Änderungen.
Die Offenlegungs-VO kommt
Welche Schritte der Offenlegungs-VO (EU-Verordnung 2019/2088) und der Taxonomie-VO (EU-Verordnung 2020/852) zu welchem Zeitpunkt stattfinden, teilte kürzlich die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin mit. Die geplanten Anwendungsdaten der delegierten Rechtsakte von „Level 2“ der Offenlegungs-VO sind:
- 1. Juli 2022: Artikel 4 der Offenlegungs-VO (Angaben zu nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Unternehmens). Er betrifft Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater. Diese müssen auf ihren Webseiten entsprechende Veränderungen vornehmen.
- Spätestens 30. Dezember 2022: Artikel 7 der Offenlegungs-VO (Angaben zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren). Dieser Artikel betrifft Finanzmarktteilnehmer und bezieht sich auf produktbezogene Pflichten. Hier müssen Finanzmarktteilnehmer die vorvertraglichen Informationen und regelmäßige Berichte anpassen.
- 1. Juli 2022: Artikel 8 der Offenlegungs-VO (in Verbindung mit Artikel 6 der Taxonomie-VO). Auch hier handelt es sich um produktbezogene Pflichten, betroffen sind Finanzmarktteilnehmer. Im Fokus stehen dabei vorvertragliche Informationspflichten bei der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale.
- 1. Juli 2022: Artikel 9 (in Verbindung mit Artikel 5 Taxonomie-VO). Genauer: Hier geht es um die taxonomiebezogenen vorvertraglichen Informationen über nachhaltige Investments.
- 1. Juli 2022: Artikel 10 betrifft wieder die Informationen auf der Homepage von Finanzmarktteilnehmern. Konkret: „Alle Veröffentlichungen auf Internetseiten bei der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale und bei nachhaltigen Investitionen“.
- 1. Juli 2022: Artikel 11 verlangt von Finanzmarktteilnehmern periodische Berichte bei der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale und bei nachhaltigen Investitionen.
Weitere detaillierte Informationen stellt die BaFin unter dem nachfolgenden Link zur Verfügung. Ursprünglich sollte die Anwendung der insgesamt 13 Regulierungsstandards bereits zum 1. Januar 2022 erfolgen, doch im vergangenen Sommer vereinte die Europäische Kommission diese zu einem einzigen delegierten Rechtsakt und verschob den Anwendungsbeginn auf den 1. Juli 2022. Auch darüber klärte die BaFin auf.
Erweiterte Informationspflichten
Darüber hinaus treten am 2. August durch die Verordnung 2021/1257 Änderungen an den EU-Verordnungen 2017/2358 und 2017/2359 in Kraft. Diese sorgen dafür, dass künftig Nachhaltigkeitsfaktoren, -risiken und -präferenzen in Aufsichts- und Lenkungsanforderungen von Versicherungsunternehmen eine Rolle spielen. Außerdem passen die neuen Richtlinien geltende Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln an.
Die neuen Verordnungen erhalten neue Klauseln rund um die Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden. Außerdem definieren sie, wann ein Versicherungsanlageprodukt als nachhaltig gilt. Weiterhin müssen der Versicherungsvermittler oder das Versicherungsunternehmen Kunden im Fall des Falles erklären, aus welchen Gründen Versicherungsanlageprodukte nicht seinen Nachhaltigkeitspräferenzen entsprechen, und dies aufzeichnen.
Weitere Informationen dazu finden Interessierte im entsprechenden Amtsblatt der Europäischen Union.
Checkliste für Vermittler
Bis die neuen Regelungen in Kraft treten, ist nun weniger ein halbes Jahr Zeit. Trotzdem sollten Vermittler nicht bis August warten. Gemeinsam mit dem Experten Dr. Matthias Beenken hat der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK) eine Checkliste erstellt (unter diesem Link nachzulesen), die Vermittlern hilft, die notwendigen Veränderungen im Unternehmen hinsichtlich der Transparenzverordnung durchzuführen. Denn die „Beratung zu Versicherungsanlageprodukten wird damit erneut komplexer und zeitintensiver“, warnt Beenken in einer Pressemeldung.
Nachhaltigkeit bei der Bayerischen
Pangaea Life, die nachhaltige Tochter der Bayerischen, bietet bereits seit Jahren nachhaltige Produkte und damit eine Antwort auf neue Vorgaben und Regulationen. Im Oktober ging dann der Blue Living Fonds an den Start – dieser tätigt nachhaltige Investitionen in Wohnanlagen. Weitere Informationen zur Pangaea Life gibt es unter diesem Link.
„Die Bayerische ist insgesamt gut aufgestellt“, sagt Maximilian Buddecke, Leiter persönlicher Vertrieb, dazu. „Wir sind klimaneutral, wir sind dem deutschen Nachhaltigkeitskodex unterstellt. Wir sind auf einem sehr, sehr guten Weg.“ Vermittlern rät er, in Zukunft genau hinzusehen, was die Produktwahl angeht. Denn wo nachhaltig draufsteht, sei nicht immer unbedingt nachhaltig drin.
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